Liefer- & Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (nachfolgend „wir“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, geistiges Eigentum

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge nehmen wir binnen 14 Tagen nach Zugang durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung an.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftliche Kaufvertrag, einschließlich dieser Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden der Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  4. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
  5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Toleranzen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Wir behalten uns das Eigentum und das geistige Eigentum an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat uns diese Gegenstände auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn er sie von im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden zuzüglich berechnet. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Soweit die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
  2. Rechnungen werden auf den Tag der Auslieferung ausgestellt und sind sofort ohne Abzug zur Zahlung ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto fällig. Bei Zahlungseingang binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  3. Auch in laufender Geschäftsverbindung sind wir jederzeit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung durchzuführen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Zentrallager Rangsdorf.
  2. Durch uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Bei Versendung beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden können wir eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines durch uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Bedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, das Zentrallager in Rangsdorf.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgebend ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunde über. Verzögern sich Versand oder Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Geltendmachung und Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung 10 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Palettentausch

  1. Erfolgt der Versand der Ware auf Europaletten, so werden diese durch uns nicht gesondert berechnet. Bei Anlieferung übergibt der Kunde dem Logistiker vielmehr die gleiche Anzahl einwandfreier Paletten und lässt sich den Tausch quittieren. Alternativ sendet der Kunde die Paletten auf eigene Kosten an das Zentrallager Rangsdorf/Spedition Fiege zurück.
  2. Die Rückführung der Paletten in unser Lager ist eine Bringschuld des Kunden. Im Falle gesonderter Vereinbarung können die Paletten gegen Frachtberechnung auch von uns zurücktransportiert werden.
  3. Die Rückgabefrist für bei Anlieferung nicht getauschte Paletten beträgt 30 Kalendertage. Bei Überschreiten dieser Frist sind wir berechtigt, Schadensersatz zum Tagespreis zu verlangen und die Annahme der zur Rückgabe angebotenen Paletten zu verweigern. Die Geltendmachung und der Nachweis, dass ein höherer oder geringerer Schaden entstanden ist, bleiben den Beteiligten vorbehalten.
  4. Etwaige Beschädigungen sind bei Anlieferung unverzüglich zu reklamieren und zu quittieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter¬suchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn uns nicht binnen 3 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 3 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche des Kunden gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  8. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
  9. Transportschäden sind uns unverzüglich unter Einsendung eines vom Transportunternehmer und dem Kunde unterzeichneten Schadensprotokolls zu melden.

§ 8 Schutzrechte

  1. Wir stehen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutz- oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder diese an den Kunden abtreten. Ansprüche uns gegenüber bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche des Kunden gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln des Liefergegenstandes, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gem. § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 2.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
  2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessener Fristsetzung das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir sie zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwertungskosten verrechnen wir den Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Wahlweise sind wir auch berechtigt, die uns auf Verlangen vom Kunden zu benennenden Abnehmer von dem Forderungsübergang zu benachrichtigen und diesen gegenüber Zahlungsanweisungen zu treffen.
  5. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Liefergegenstände zu den weiteren verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
  6. Sicherheiten werden wir insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und diese Bedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des CISG ist ausgeschlossen.
  2. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers in Nörten-Hardenberg Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Zwingende gesetzliche Regelungen zu ausschließlichen Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Hinweisen auf gesetzliche Vorschriften kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften in den Grenzen, in denen sie durch diese Bedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.